KV-Universitäten: § 50, § 51 VwGr IIIb
OLG Wien 25. 6. 2024, 9 Ra 14/24f
Nach dem in § 51 des KV-Universitäten vorgesehenen Verwendungsgruppenschema für das allgemeine Universitätspersonal gehören zur Verwendungsgruppe IIIb Arbeitnehmer, die "qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind". An Einreihungskriterien werden genannt: "Kaufmännische, fachliche und organisatorische Spezialkenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, zB Fachmatura, postsekundäre und tertiäre Abschlüsse bis sechs Semester".