KV-Universitäten: § 21, § 22
§ 22 des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten sieht für ältere und/oder langjährige Mitarbeiter einen erweiterten Kündigungsschutz insofern vor, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit nicht nur der Schriftform bedarf, sondern auch nur unter Angabe eines Grundes erfolgen darf. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist notwendiger Inhalt der schriftlichen Kündigung, sodass ein Verstoß gegen diese Formvorschrift - somit die schriftliche Kündigung ohne Anführung eines Grundes - zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.