ABGB: § 879, § 1016
ArbVG: § 29
Fehlte es für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zunächst bei einem der beiden Verhandlungspartner an der Zuständigkeit für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, kann die schwebend unwirksame Betriebsvereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich genehmigt werden. Führt dies aber zu einem massiven rückwirkenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer (hier: in deren Entgeltansprüche), kann die Betriebsvereinbarung keine rückwirkende Kraft erzeugen.

