UrlG: § 8
OLG Wien 27. 6. 2024, 10 Ra 119/23b
Gemäß § 8 UrlG hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen zu führen, aus denen ua der Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Urlaubs, die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat, das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubs erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung hervorgehen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Urlaubsaufzeichnungen ist rein verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (vgl § 13 UrlG, Strafdrohung: Geldstrafe bis € 218,-); ein subjektiver Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung der Aufzeichnungen kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auch losgelöst von § 8 UrlG geltend machen und durchsetzen (vgl OGH 15. 5. 1996, 9 ObA 2091/96g, ARD 4782/17/96). (Revision vom OLG nicht zugelassen)

