Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit: § 4
RL 2006/54/EG : Art 2 Abs 1 Buchst b, Art 4 Abs 1
Sieht eine nationale Regelung (hier: ein deutscher Tarifvertrag) die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte nur für die Arbeitsstunden vor, die über die Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (hier: 38,5 Stunden) hinaus gearbeitet werden, liegt eine unzulässige "schlechtere" Behandlung von Teilzeitbeschäftigten im Sinne des Paragrafen 4 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der RL 97/81/EG vor. Diese kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass damit das Ziel verfolgt wird, Arbeitgeber davon abzuhalten, für Arbeitnehmer Überstunden anzuordnen, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, bzw zu verhindern, dass Vollzeitbeschäftigte gegenüber Teilzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden.

