VStG: § 46 Abs 1a
VwGH 5. 8. 2024, Ra 2024/11/0026
Über den Revisionswerber wurde als das nach außen vertretungsbefugte Organ eines Unternehmens mit Sitz in Polen wegen bestimmter Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes eine Strafe verhängt: Das Straferkenntnis wurde ihm am 10. 10. 2023 ausschließlich in deutscher Sprache an eine Adresse in Polen zugestellt. Die dagegen am 9. 11. 2023 - und somit 2 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - zur Post gegebene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Mit dem Vorbingen, dass er die Rechtsmittelfrist nicht habe wahren können, weil er das Straferkenntnis zuerst ins Polnische übersetzen habe lassen müssen, da die erstinstanzliche Behörde eine Übersetzung rechtswidrig nicht vorgenommen habe, macht er keine Gründe geltend, die zur Zulässigkeit der Revision führen:

