VStG: § 44a Z 1
VwGH 20. 8. 2024, Ra 2024/09/0038
Das zuständige Landesverwaltungsgericht hat den Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in E zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin im Zeitraum von 6. 10. bis 25. 11. 2022 einen ukrainischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, für welchen keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt oder Bestätigung ausgestellt gewesen sei, wobei als Tatort der Firmensitz der D GmbH angeführt wurde. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe verhängt.

