VStG: § 9, § 32
LSD-BG: § 19
Wird einer Person im Rahmen einer Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift vorgeworfen (hier: unterlassene Meldung der Entsendung von Arbeitskräften nach Österreich vor der Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle), ist es in diesem Stadium des Verfahrens (noch) ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung sind, sondern ein Merkmal, dass die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betrifft, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist.

