ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 29. 7. 2024, 7 Ra 26/24f
Zwei dem Kläger als Referatsleiter unterstellten Mitarbeitern wurde vorgeworfen, Arbeitszeiten für Vorträge beantragt und verzeichnet zu haben, die von ihnen tatsächlich nicht gehalten wurden. Die beiden Mitarbeiter beantragten Überstunden für Vorträge im System, welche in der Folge vom Kläger zur Zahlung freigegeben wurden. Der dem Kläger übergeordnete Abteilungsleiter ist verantwortlich dafür, dass es in seinem Bereich nicht vorkommt, dass Mitarbeiter Überstunden verzeichnen, die sie tatsächlich nicht geleistet haben. Es obliegt dem Abteilungsleiter Vorgaben zur Kontrolle von Mitarbeitern, die im Außendienst tätig sind, zu erstellen. Der Abteilungsleiter gab dem Kläger diesbezüglich keine Vorgaben.

