RL 92/85/EWG : Art 10, Art 12
EuGH 27. 6. 2024, C-284/23, Haus Jacobus
Nach deutschem Recht muss ein Dienstnehmer gegen eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung erheben (§ 4 deutsches Kündigungsschutzgesetz). Erlangt eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf dieser Frist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, muss sie dies dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und binnen 2 Wochen einen Antrag beim Gericht auf Zulassung der verspäteten Klage stellen; mit dem Antrag ist auch die Klageerhebung zu verbinden (§ 5 Abs 3 dKSchG).

