ASVG: § 255
OGH 9. 7. 2024, 10 ObS 24/24p
Die Klägerin hat die Pädagogische Akademie für Volksschullehrer abgeschlossen und ist Diplompädagogin für das Lehramt für Volksschulen. Weiters hat sie einen (vom Land Salzburg angebotenen) Lehrgang "Früherziehung: Elementarpädagogik der ersten Jahre von 0-4" absolviert. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war die Klägerin in mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten als Elementarpädagogin und in 30 Pflichtversicherungsmonaten als Volksschullehrerin tätig. Da sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elementarpädagogin weiter auszuüben, und auch nicht mehr als Volksschullehrerin, als Elementarpädagogin mit anderen Altersgruppen oder als freigestellte Leiterin eines Kindergartens arbeiten kann, begehrte sie die Gewährung einer Invaliditätspension.

