ASVG: § 255 Abs 4
Bei der Beurteilung, ob ein Versicherter die in § 255 Abs 4 ASVG für den Anspruch auf Invaliditätspension geforderte Voraussetzung von mindestens 120 Kalendermonaten "einer" Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag erfüllt, sind auch Zeiten einer mehrfachen geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen, weil dadurch - anders als bei der Ausübung nur einer Tätigkeit im geringfügigen Ausmaß - der Versicherte im betreffenden Zeitraum auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist.

