Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen zinsverbilligten Gehaltsvorschuss oder ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- mit einem variablen Sollzinssatz, ist für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug für die Zinsersparnis anzusetzen. Im Kalenderjahr 2025 beträgt diese Zinsersparnis (unverändert) die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 4,5 % (Erlass des BMF vom 25. 10. 2024, 2024-0.757.904). Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bzw bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem unveränderlichen Sollzinssatz (Fixzins) über € 7.300,- ist als Prozentsatz der von der OeNB für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte, um 10 % verminderte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre" anzusetzen. Dieser Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.

