GSVG: § 2 Abs 1 Z 4
VwGH 23. 7. 2024, Ro 2023/08/0008
Nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 EStG 1988 erzielen, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

