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Aufrechte Berufsberechtigung bei Beendigung der betrieblichen Tätigkeit: Ende der GSVG-Pflichtversicherung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6922/13/2024 Heft 6922 v. 30.10.2024

GSVG: § 2 Abs 1 Z 4, § 7 Abs 4 Z 1 und Z 2 GSVG

Veräußert ein nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversicherter Steuerberater seine Steuerberatungskanzlei und entfaltet keine weitere Tätigkeit, endet die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG trotz weiter aufrechter Berufsberechtigung bereits mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gemäß § 7 Abs 4 Z 1 GSVG (hier: im Jahr 2018) und nicht erst mit dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung (hier: Ende 2019). Der Beendigungstatbestand nach § 7 Abs 4 Z 2 GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) verdrängt denjenigen des § 7 Abs 4 Z 1 GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht.

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