VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 1
OLG Wien 29. 8. 2024, 9 Ra 67/24z
Der Kläger war Vertragsbediensteter und bei der beklagten Dienstgeberin einerseits dafür zuständig, Sicherheitsvorträge an Schulen, Kindergärten oder anderen Organisationen zu halten, insbesondere, wie man sich im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel korrekt bezogen auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verhält. Andererseits war es seine Aufgabe, im zeitlichen Zusammenhang mit derartigen Vorträgen und Schulungen bei den Haltestellenbereichen Nachschau zu halten und zu überprüfen, ob die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Rechneten die Dienstnehmer damit, dass bei ihrer Tätigkeit Überstunden anfallen, mussten sie die Anzahl der erwarteten Überstunden sowie deren Zweck in ein Überstundenvorgenehmigungsprogramm namens ELO eintragen. Auf seine Frage, wie man vorzugehen habe, wenn der Zweck der Überstunde schon im System erfasst ist, die Arbeit hinsichtlich dieses Zwecks in der Folge nicht zustande kommt, aber die beantragten Überstunden aufgrund eines anderen Zwecks verwendet werden, erhielt der Kläger von seinem Vorgesetzten die Auskunft, dass eine Änderung des Zwecks nicht notwendig sei.

