VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 2
OLG Wien 24. 9. 2024, 8 Ra 75/24v
Gemäß § 42 Abs 1 Z 2 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 kann das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten von der Gemeinde gekündigt werden, wenn er für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er nicht mehr die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Es kommt auf die Erfüllung bzw Nichterfüllung der dem Vertragsbediensteten übertragenen Dienstpflichten und nicht auf die Möglichkeit einer Nutzen bringenden Arbeitsleistung auf irgendeinem anderen Dienstposten des Dienstgebers an. Der Dienstgeber ist zwar im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, einem partiell dienstunfähigen Dienstnehmer nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung er weiterhin in der Lage ist (insbesondere dann, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert hat und wenn der Personalstand des Dienstgebers groß ist). Verletzt der Dienstgeber diese soziale Gestaltungspflicht, ist die Kündigung nicht berechtigt. Der Dienstgeber ist aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren und nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen oder den dauernd dienstunfähigen Dienstnehmer in einer anderen als der arbeitsvertraglich geschuldeten Verwendung zu beschäftigen.

