VBG: § 26 Abs 7, § 69
OGH 26. 6. 2024, 9 ObA 72/23p
Die Klägerin war seit 2013 als Vertragslehrerin bei der beklagten Republik Österreich bei der Bildungsdirektion *** beschäftigt. Von 1. 12. 2017 bis 5. 9. 2022 war sie auf ihren Wunsch karenziert. Während dieser Zeit arbeitete sie zunächst an einer Universität, seit 1. 12. 2020 wieder für die Beklagte als Vertragsbedienstete für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an einer Pädagogischen Hochschule, die Karenzierung ihres Dienstverhältnisses zur Bildungsdirektion blieb aufrecht. Für diese Stelle wurde ein neuer Dienstvertrag ausgestellt und wurde eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters vorgenommen.

