Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz: § 77 Abs 2
Kann ein der Vertragsbedienstetenordnung 2005 der Stadt Linz unterliegender Vertragsbediensteter infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen bereits vereinbarten Urlaub nicht verbrauchen, so wird der Verfall des Urlaubsanspruchs - in analoger Anwendung der Hemmungsvorschriften des ABGB - mit Beginn des Krankenstands gehemmt.

