LSD-BG: § 14 Abs 2
VwGH 18. 7. 2024, Ra 2023/11/0123
Nach § 14 Abs 2 LSD-BG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt leistet. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Es kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung somit nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ein Verdacht betreffend das Vorliegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 LSD-BG gegen einen Arbeitgeber vorliegt.

