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Freiwillige Höherversicherung vor 1. 1. 2014 - Hinzurechnung zur Alterspension

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6917/15/2024 Heft 6917 v. 25.9.2024

GSVG: § 142 idF BGBl I 2015/2

Hat eine selbstständig erwerbstätige Pflichtversicherte vor dem 1. 1. 2014 für Zeiten der Pflege naher Angehöriger zusätzlich Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG entrichtet, gelten diese im Fall, dass eine Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) zu erstellen ist, dessen ungeachtet als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 142 Satz 1 GSVG idF des SVAG (BGBl I 2015/2), und ist der besondere Steigerungsbetrag aufgrund einer freiwilligen Höherversicherung der Alterspension hinzuzurechnen. § 142 Satz 2 Z 2 GSVG idF des SVAG, wonach Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung dann nicht als Beiträge zur Höherversicherung gelten, wenn durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird, gilt im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift nur für Versicherungszeiten ab dem 1. 1. 2014.

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