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Teilweise Änderung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen

Thema - VerfahrensrechtMag. Bettina SabaraARD 6916/4/2024 Heft 6916 v. 18.9.2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Gericht der Europäischen Union (EuG) bilden zusammen die Säule der europäischen Gerichtsbarkeit. Die Auslegung des europäischen Rechts im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen lag bisher allein beim EuGH. Der stetige Anstieg an Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte sowie die Vielschichtigkeit der Fragestellungen belasten die Kapazitäten des EuGH jedoch enorm und führen zu längeren Verfahrensdauern. Aus diesem Grund kam es über Antrag des EuGH11Antrag des EuGH nach Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. 11. 2022, siehe https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-12/demande_transfert_ddp_tribunal_de.pdf . nun zu einer Änderung der Satzung des EuGH,22Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden "Satzung"). mit der zum einen dem Gericht der Europäischen Union in bestimmten Sachgebieten (dazu zählen ua das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex) die Zuständigkeit für Vorabentscheidungssachen übertragen und zum anderen der Mechanismus der vorherigen Zulassung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts ausgeweitet wird.33Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 4. 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl L vom 12. 8. 2024.

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