EStG 1988: § 33 Abs 2 Z 1 und Abs 3a
BFG 2. 8. 2024, RV/3100349/2024
Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 wurde das Einkommen mit € 17.299,60 festgesetzt. Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge betrug € 1.121,32. Der geltend gemachte Familienbonus Plus für ein Kind wurde in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge gewährt. In der Beschwerde wurde von der Steuerpflichtigen beanstandet, dass die Abgabenbehörde nur die Hälfte des Familienbonus Plus berücksichtigt habe, obwohl beim Ehegatten kein Familienbonus Plus Berücksichtigung gefunden habe. Damit hatte sie vor dem BFG keinen Erfolg:

