EStG 1988: § 41 Abs 3 idF vor BGBl I 2024/113
AEUV: Art 45
Der Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs 3 EStG 1988 steht - infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch Grenzgängern zu. In Österreich steuerpflichtigen Arbeitnehmern von Betrieben im EU-/EWR-Ausland sind nämlich alle innerstaatlichen Begünstigungen zu gewähren, die Arbeitnehmern inländischer Betriebe zustehen würden.

