AngG: § 20
OLG Wien 29. 5. 2024, 9 Ra 5/24g
Der Kläger stand nicht nur zur beklagten Gesellschaft in einem Dienstverhältnis, sondern auch zu einem weiteren Unternehmen, bei dem der Geschäftsführer der beklagten GmbH auch Geschäftsführer war. Dort einigten sich der Kläger und der Geschäftsführer einige Tage vor dem 20. 6. 2023 auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Am 20. 6. 2023 erklärte der Geschäftsführer dem Kläger, dass auch das Dienstverhältnis zur beklagten GmbH aufgelöst werden müsse. Er bot dem Kläger sinngemäß an, das Dienstverhältnis zum 30. 6. 2023 einvernehmlich aufzulösen. Dass der Kläger dem zugestimmt habe, konnte später vom Gericht nicht festgestellt werden. Der Kläger sagte sinngemäß nur, er müsse sich das überlegen. Nach dem Gespräch war der Kläger der Ansicht, dass das Dienstverhältnis vom Geschäftsführer zum 30. 6. 2023 aufgekündigt worden sei; der Geschäftsführer wiederum war der Ansicht, dass die Parteien das Dienstverhältnis zum 30. 6. 2023 einvernehmlich aufgelöst hätten.

