VStG: § 32 Abs 2, § 44a Z 1
VwGH 3. 6. 2024, Ra 2022/11/0049
Wird einer Person eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, hat die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 44a Z 1 VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren.

