AlVG: § 24 Abs 2, § 47 Abs 1
VwGH 14. 5. 2024, Ra 2024/08/0027
Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorgehen. Wird binnen 3 Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt (§ 47 Abs 1 erster und vierter Satz AlVG). War die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe fehlerhaft, ist die Bemessung nach § 24 Abs 2 rückwirkend zu berichtigen; wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

