AlVG: § 7 Abs 3 Z 1
VwGH 15. 12. 2023, Ra 2022/08/0034
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe setzt ua voraus, dass sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (§ 7 Abs 3 Z 1 AlVG). Im vorliegenden Fall hat der Arbeitslose zwar gegenüber dem Arbeitsmarktservice angegeben, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, aber auch, dass er für Projektanträge, das Verfassen und die Veröffentlichung von "Papers" sowie die Betreuung von Studierenden mehr als 40 Stunden in der Woche - bei zeitweise bis zu 16 Stunden am Tag - aufwende. Er habe die "überaus zeitaufwendigen Projektanträge" sowie die Zeit seiner Arbeitslosigkeit dazu benützt, eine Stelle in der Forschung an einer Universität zu erlangen.

