IAEO-Amtssitzabkommen: Art III, Art VIII
OGH 25. 4. 2024, 8 ObA 10/24i
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die in Wien ansässige Internationale Atomenergie-Behörde (IAEO) als ihre frühere Arbeitgeberin geltend, weil sie von dieser rechtswidrig frühpensioniert und im Gehaltsschema unrichtig eingestuft worden sei. Die IAEO hat ausdrücklich erklärt, in Bezug auf die von der Klägerin angestrengte Klage auf ihre Immunität nicht zu verzichten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage deshalb mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück, der OGH bestätigte diese Entscheidung nun durch Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin:

