ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 7. 5. 2024, Ra 2023/08/0039
Die Revisionswerberin hat als Unternehmerin im Geschäftszweig Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bei diversen Veranstaltungen Personen beschäftigt, die sie als freie Dienstnehmer bei der ÖGK angemeldet hatte. Weil das Bundesverwaltungsgericht aber vom Vorliegen von echten Dienstverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausging, verpflichtete sie die Dienstgeberin zur Nachentrichtung von Beiträgen und Sonderbeiträgen nach dem ASVG sowie Beiträgen nach dem BMSVG für insgesamt 34 Personen in Gesamthöhe von € 8.078,86. Zu Recht, wie nun der VwGH bestätigte:

