ASVG: § 4 Abs 4
VwGH 24. 4. 2024, Ra 2022/08/0142
In Abänderung des Bescheides der ÖGK stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die S GmbH in der Zeit von 4. 1. 2010 bis 31. 3. 2016 nicht der Versicherungspflicht gemäß ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß AlVG unterliegt. Als Mitarbeiter der S. GmbH war der Revisionswerber in diesem Zeitraum im Helpdesk der O. tätig. Das BVwG schloss eine persönliche Arbeitspflicht und eine persönliche Abhängigkeit des Revisionswerbers und somit ein echtes Dienstverhältnis aus, verneinte aber auch das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs 4 ASVG, weil der Revisionswerber, der im maßgeblichen Zeitraum auch über eine Gewerbeberechtigung im IT-Bereich verfügt hat, über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt habe. Dazu führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber für seine Tätigkeit zwar die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel ("insbesondere PC samt entsprechender Software und Account, Festnetztelefon, Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten der O."), allerdings auch regelmäßig eigene Geräte, und zwar Geräte der Marke Apple, am Arbeitsplatz mitgehabt habe, welche er bei seiner Tätigkeit für Recherchen genutzt habe. Dies habe "einen wesentlichen Teil seiner Arbeit" dargestellt. Er habe diverse Apple-Geräte in sein Betriebsvermögen aufgenommen und Abschreibungen vorgenommen. Hierdurch habe er sich eine eigene unternehmerische Struktur geschaffen, mit dem Ziel, auf dem Markt aufzutreten und seine Dienstleistungen anbieten zu können. Der Revisionswerber habe sohin über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt, weshalb er nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliege.

