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Betriebspension: Kein Einfluss des Arbeitgebers auf den Geschäftsplan einer Pensionskasse

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6906/12/2024 Heft 6906 v. 3.7.2024

PKG: § 20

OGH 24. 4. 2024, 9 ObA 49/23f

Das zur Erreichung der angestrebten Pensionskassenleistung erforderliche Deckungserfordernis ist von der Pensionskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anhand der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan zu berechnen. Sollten die Parameter nicht geeignet sein, die vor dem Umstieg in das Pensionskassenmodell bestehende leistungsorientierte Pensionszusage zu gewährleisten, ergibt sich daraus noch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf eine Änderung des Geschäftsplans der Pensionskasse hinzuwirken - eine solche Argumentation verkennt die Funktion eines Geschäftsplans:

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