ArbVG: § 2 Abs 2 Z 3
OLG Wien 28. 2. 2024, 9 Ra 86/23t
Im vorliegenden Fall sah eine Betriebsvereinbarung über eine Betriebspension vor, dass die Höhe der Zielpension vom Arbeitgeber sowohl für die anwartschaftsberechtigten aktiven Mitarbeiter als auch für die bereits eine Firmenpension beziehenden ehemaligen Mitarbeiter abhängig von den zur Verfügung stehenden Mitteln (PK-Beitragstopf und Arbeitgeberguthaben) im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat neu festgelegt werden können. Aus der Tatsache, dass es dem Zentralbetriebsrat hinsichtlich der Leistungsberechtigten an der gesetzlichen Kompetenz zur Regelung von deren Belangen fehlt, folgt, dass der ein Zusammenwirken von Betriebsrat und Arbeitgeber vorsehende Änderungsvorbehalt in einen Änderungsvorbehalt allein des Arbeitgebers umzudeuten ist, den dieser aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf. Die unzulässige Konkretisierungsregelung - "im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat" - ist nicht gänzlich unwirksam, sondern als gebundenes Gestaltungsrecht des Arbeitgebers zu verstehen (vgl OGH 18. 7. 2022, 8 ObA 43/22i, ARD 6819/11/2022).

