Wird die in § 5 Abs 2 ASVG festgelegte Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) nicht überschritten, so besteht bei unselbstständig Beschäftigten eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht. In Form der Mindestbeitragsgrundlage und als Versicherungsgrenze, deren Unterschreitung die Ausnahme von der Versicherungspflicht bei Neuen Selbstständigen bewirkt, wirkt die Geringfügigkeitsgrenze auch in das SV-Recht der Selbstständigen hinein. So besteht für Neue Selbstständige keine Versicherungspflicht, wenn die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die 12fache Geringfügigkeitsgrenze bzw Mindestbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Im Gegensatz dazu knüpft bei gewerblichen Selbstständigen (und den freien Berufen) die Versicherungspflicht an die Kammermitgliedschaft an. Um eine Ausnahme von der PV und KV aufgrund der Geringfügigkeit der Einkünfte zu bewirken, bedarf es in diesem Fall einer Sonderregelung. Mit der Kleinunternehmerregelung ist dies, wenn auch für einen beschränkten Adressatenkreis, erfolgt.

