EStG 1988: § 33 Abs 3a und Abs 4 Z 3
Unterhaltszahlungen bis inklusive 19. 7. 2022 sind für jenes Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet worden sind. Ab 20. 7. 2022 sind Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen hingegen ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.

