vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BFG: Arbeitszimmer eines Wirtschaftskammerfunktionärs

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6905/17/2024 Heft 6905 v. 26.6.2024

EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d

Bei einem Wirtschaftskammerfunktionär stellt das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt der Funktionärstätigkeit dar, daher können auch keine Werbungskosten iZm dem Arbeitszimmer in Abzug gebracht werden.

Ein Antrag auf Abzug "kalkulatorischer Miet- und Betriebskosten als Kostenanteil" scheitert schon daran, dass fiktive Kosten im Steuerrecht ohne gesetzliche Grundlage generell nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte