EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Bei einem Wirtschaftskammerfunktionär stellt das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt der Funktionärstätigkeit dar, daher können auch keine Werbungskosten iZm dem Arbeitszimmer in Abzug gebracht werden.
Ein Antrag auf Abzug "kalkulatorischer Miet- und Betriebskosten als Kostenanteil" scheitert schon daran, dass fiktive Kosten im Steuerrecht ohne gesetzliche Grundlage generell nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

