Mit Inkrafttreten des FlexKapGG und der Einführung der sog Flexiblen Kapitalgesellschaft ermöglicht der Gesetzgeber primär eine aus formeller Sicht vereinfachte Beteiligung von Arbeitnehmern an der Gesellschaft. Insbesondere in Kombination mit der neuen Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung besteht nun eine im bisherigen Vergleich abgabenrechtlich attraktivere Option für die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Gesellschaftsanteilen. Die Autoren betonen ua, dass die Schaffung der Flexiblen Kapitalgesellschaft die Attraktivität der unmittelbaren Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen im Vergleich zur GmbH jedenfalls steigert, weil die Beteiligung des Arbeitnehmers nach Abwägung der individuell gewünschten Teilhabe an der Willensbildung innerhalb der Gesellschaft sowie den damit in Zusammenhang stehenden Haftungsrisiken in Form von FlexKapG-Geschäftsanteilen oder Unternehmenswertanteilen erfolgen kann. Auch wenn die gesellschaftsrechtliche Position eines Unternehmenswertbeteiligten aufgrund des mangelnden Stimmrechts in der Generalversammlung im Vergleich zu FlexKapG-Geschäftsanteilsinhabern deutlich schwächer ausgeprägt ist, stellt dies va für Arbeitnehmer, die das wirtschaftliche Risiko des Unternehmertums nicht auf sich nehmen und sich ausschließlich auf die bestmögliche Nutzung ihres fachspezifischen Know-hows fokussieren möchten, nicht per se einen Nachteil dar.

