Der Beitrag beschäftigt sich mit beitragsrechtlichen Fragen, die das FlexKapGG und das Start-Up-FörderungsG aufwerfen. Resch führt ua aus, dass § 50a Abs 1 ASVG einen bestimmten Zeitpunkt festlegt, zu dem die Beitragspflicht für den Vorteil aus den unentgeltlichen Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen besteht. Nicht bereits die unentgeltliche Einräumung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen begründet die Beitragspflicht, aber auch nicht unbedingt erst die Veräußerung. Die pauschale Beitragsgrundlage des § 50a Abs 2 ASVG greift auch dann, wenn der Vorteil für den Dienstnehmer niedriger als die pauschale Beitragsgrundlage ist. Maßgeblich für das Entstehen der Beitragspflicht ist nicht das Ende der Pflichtversicherung, sondern das Ende des Dienstverhältnisses. Besteht mangels Entgeltanspruchs in einem aufrechten Dienstverhältnis keine Möglichkeit des Beitragsabzugs für den Dienstnehmer-Anteil, bleibt es bei der Beitragslast des Dienstgebers für den gesamten SV-Beitrag.

