ASVG: § 125, § 143a
OGH 13. 2. 2024, 10 ObS 134/23p
Der Kläger war bis 30. 9. 2017 als Müllaufleger beschäftigt, wobei er bei einem tatsächlichen Einsatz als Belader eine Beladerzulage erhielt. In der Zeit von 15. 5. bis 30. 9. bezog er Krankengeld. Im Oktober 2017 erhielt er eine Urlaubsersatzleistung, in der die Beladerzulage, die dem Kläger letztmalig für 2017 iHv € 1.481,66 brutto ausbezahlt worden war, nicht berücksichtigt wurde. Strittig war im Verfahren die Höhe des dem Kläger ab 1. 12. 2017 gebührenden Rehabilitationsgeldes. Dazu führte der OGH aus:

