ASVG: § 264 Abs 4
Bei der Berechnung der Witwenpension ist das Einkommen des Verstorbenen in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt in die Berechnungsgrundlage nach § 264 Abs 4 und 5 ASVG einzubeziehen.

