Die Novellierung dient zum einen der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Quotenregelung um die Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe (siehe bereits BGBl I 2023/201), zum anderen der Anpassung des Verordnungstextes durch präzise und einheitliche Formulierungen. (BGBl II 2024/146)

