EStG 1988: § 83 Abs 3
BFG 5. 2. 2024, RV/3100122/2021
Der Beschwerdeführer war von April 2011 bis Oktober 2016 bei einer GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde vereinbart, dass ein monatlicher Gehaltsbetrag iHv € 1.500,- netto auf das Konto überwiesen wird, zusätzlich wurde eine monatliche Barauszahlung von € 500,- vereinbart. Reisekosten- bzw Diätenaufzeichnungen wurden vom Beschwerdeführer keine geführt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Pkw zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen konnte. Diesbezügliche Aufzeichnungen wurden nur zu Beginn der Anstellung geführt. Als der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangte, dass kein anderer Mitarbeiter die Fahrten aufzeichnete, stellte auch er die Aufzeichnungen ein. Private Fahrten erfolgten nur vereinzelt.

