AlVG: § 25
VwGH 12. 3. 2024, Ra 2023/08/0102
Im vorliegenden Fall wurde der Notstandshilfebezug der Revisionswerberin berichtigt und sie zur Rückzahlung von € 2.146,24 verpflichtet, weil sie im betreffenden Zeitraum neben der Notstandshilfe auch Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, dies aber nach Ansicht der Behörde und auch des Verwaltungsgerichts dem Arbeitsmarktservice verschwiegen hat. Im Antrag auf Notstandshilfe hatte sie die Frage nach eigenem Einkommen mit "nein" beantwortet, obwohl dort das Kinderbetreuungsgeld ausdrücklich als Beispiel für ein eigenes Einkommen genannt war und sie diese Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bezog. Sie hatte im Verfahren auch nicht konkret behauptet, diese objektiv unwahre Angabe etwa mündlich richtiggestellt zu haben. Sie brachte nur vor, dass sie gegenüber dem AMS angegeben hat, "in Mutterkarenz zu sein". Das AMS hätte schon aus der Meldung des Wochengeldbezugs auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug schließen müssen. Auch durch die Angabe der "Mutterkarenz" habe das AMS ausreichende Informationen gehabt und hätte bei Unklarheiten nachforschen müssen.

