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Kein Kinderbetreuungsgeld mangels hauptwohnsitzlicher Meldung in Polen

SozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6902/13/2024 Heft 6902 v. 5.6.2024

KBGG: § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 idF BGBl I 2009/116

OGH 16. 4. 2024, 10 ObS 135/23k

Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld für ihren am 24. 1. 2014 geborenen Sohn (Variante "12 + 2" nach § 5c KBGG idF BGBl I 2009/116 ). Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin wohnte im klagsgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Sohn und dem Vater in Polen an der Adresse ul. C*. Der Vater und das Kind waren dort auch ("zum ständigen Aufenthalt") gemeldet. Die Klägerin war während dieser Zeit an einer anderen Adresse ("zum ständigen Aufenthalt") gemeldet. Erst nach dem Tod ihrer Schwiegermutter (der Eigentümerin der Liegenschaft) meldete sich auch die Klägerin an der Adresse ul. C* an.

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