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Bruckmüller/Trstena, Warum auch überlassene Arbeitskräfte streiken dürfen, ecolex 2024/98

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6897/20/2024 Heft 6897 v. 2.5.2024

Nach § 9 AÜG ist "(d)ie Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, (...) verboten." Aus dem Zweck des AÜG und der LeiharbeitsRL leiten die Autor:innen ab, dass überlassene Arbeitskräfte nicht durch eine derartige Pflicht des Überlassers in ihrem Recht, als Teil der Belegschaft des Beschäftigerbetriebes iSd § 36 ArbVG zu streiken, beschränkt werden dürfen. Die Bestimmung bezwecke nur, dass Sinn und Zweck eines Streiks nicht durch die Neubeschäftigung von überlassenen Arbeitnehmern ausgehöhlt werden.

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