Nach § 9 AÜG ist "(d)ie Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, (...) verboten." Aus dem Zweck des AÜG und der LeiharbeitsRL leiten die Autor:innen ab, dass überlassene Arbeitskräfte nicht durch eine derartige Pflicht des Überlassers in ihrem Recht, als Teil der Belegschaft des Beschäftigerbetriebes iSd § 36 ArbVG zu streiken, beschränkt werden dürfen. Die Bestimmung bezwecke nur, dass Sinn und Zweck eines Streiks nicht durch die Neubeschäftigung von überlassenen Arbeitnehmern ausgehöhlt werden.