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Auer-Mayer/Pfeil, Wie lang muss die wöchentliche Ruhezeit sein? DRdA 2024, 19

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6897/19/2024 Heft 6897 v. 2.5.2024

In der Rs MÁV-START hat der EuGH ausgesprochen, dass die in Art 3 RL 2003/88 vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art 5 RL 2003/88 ist. Werden die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zusammenhängend gewährt, darf die wöchentliche Ruhezeit erst dann beginnen, wenn der Arbeitnehmer die tägliche Ruhezeit in Anspruch genommen hat (EuGH 2. 3. 2023, C-477/21 , ARD 6854/5/2023). In ihrer Entscheidungsbesprechung setzen sich Auer-Mayer und Pfeil mit den bisher ergangenen Stellungnahmen in der Literatur auseinander und untersuchen die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf die österreichische Rechtslage. Ihrer Ansicht nach betreffe das Urteil aber einen anderen Fall als er sich bei richtiger Anwendung des österreichischen Rechts ergibt (so sieht das ungarische Recht den Entfall der täglichen Ruhezeit vor, wenn am nächsten Tag nicht gearbeitet wird, und dessen Kompensation durch die wöchentliche Ruhezeit). Insgesamt sei mit guten Gründen vertretbar, dass die österreichische Rechtslage trotz der Entscheidung C-477/21 unionsrechtskonform ist und aus AZG und ARG auch nicht im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung die Notwendigkeit einer Mindestruhezeit von insgesamt 47 Stunden pro Woche abzuleiten ist. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wäre dennoch eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert, wobei einer Verkürzung der Wochen(end)ruhe auf das unionsrechtliche Mindestausmaß, also 11 plus 24 = 35 Stunden, das Verschlechterungsverbot des Art 23 Arbeitszeit-RL entgegenstehe.

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