EStG 1988: § 67 Abs 8 lit a und lit b, Abs 10
VKG: § 8f
Wird in der Elternteilzeit gegen Zahlung eines Betrages iHv € 30.000,- brutto eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart, so ist diese Abgangsentschädigung gemäß § 67 Abs 10 EStG 1988 der Tarifversteuerung zu unterwerfen.