DBA-Deutschland, BGBl III 2002/182: Art 16 Abs 2
Fliegt der (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige) Geschäftsführer einer GmbH am Beginn der Woche zu seinem Arbeitsplatz nach Deutschland und Mitte bis Ende der Woche wieder zurück zu seinem Wohnort nach Österreich, und ist die GmbH somit in Deutschland ansässig, so steht das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen Deutschland zu.