AVRAG: § 2d
ABGB: § 879
Schließen die Arbeitsvertragsparteien eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der von der Arbeitgeberin übernommenen Kosten einer Ausbildung der Arbeitnehmerin ab, so besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten trotz Fehlens eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG nur dann, wenn die Arbeitnehmerin den Abschluss schuldhaft vereitelt hat. Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist die Arbeitgeberin beweispflichtig. Bleibt die Ursache für das Nichtbestehen der Prüfungen unklar und ist der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der Gesamtsituation unzumutbar, weiterhin den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anzustreben, so kann die Arbeitgeberin mangels Verschuldens der Arbeitnehmerin am ausgebliebenen Erfolg ihrer Ausbildung ihren Rückzahlungsanspruch nicht schadenersatzrechtlich begründen.