KV-Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter: Art XIII Punkt 6
Die Bestimmung in Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, wonach entgeltfreie Zeiten der Arbeitsverhinderung bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen sind, wenn ein Dienstnehmer oder Lehrling durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, ist dahin auszulegen, dass vom Begriff "Krankheit (Unglücksfall)" auch Arbeitsunfälle erfasst sind. Ein Dienstnehmer bekommt daher auch für entgeltfreie Zeiten einer auf einem Arbeitsunfall beruhenden Arbeitsverhinderung die Sonderzahlungen in voller Höhe und nicht aliquot.